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Gemeinnützige Bau- und Siedlungs-
genossenschaft Wiesbaden 1950 eG
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Steuerinfos
Am 1. Januar 2009 hat beim Fiskus eine neue Zeitrechnung begonnen > die Abgeltungsteuer
für Kapitalerträge ist da.
Abgeltungsteuer bedeutet, dass alle Zins- und Dividendenerträge pauschal
mit 25% besteuert werden und die Steuern direkt von uns bei der
Gutschrift der Zinsen oder Dividenden abgezogen und ans Finanzamt
abgeführt werden müssen. Damit sind dann aber auch alle Steuern auf
diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der
Steuerklärung angegeben zu werden. Die bisherige Zinsabschlagsteuer
und das sog. Halbeinkünfteverfahren sind entfallen.
Wen betrifft das?
Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mitglieder betroffen, da wir in der Regel 4% Dividende
pro Jahr an alle Mitglieder zahlen. Die Dividende war schon immer steuerpflichtig. Bis 2008 gab es
jedoch ein sogenanntes Sammelantragsverfahren gem. §45c Abs.1 des
Einkommensteuergesetzes, mit dem wir eine Erstattung der Steuern bei Dividenden bis zu 51 EUR
für die Mitglieder erreichen konnten, so dass Dividenden auf bis zu sieben Geschäftsanteile
faktisch steuerfrei ausgeschüttet werden konnten. Das geht ab 2009 nicht mehr. Wie sich das zum
Beispiel bei einer Dividende von 4% auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) auswirkt, zeigt
unser Berechnungsbeispiel:
Beispiel (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer)
Zins- oder Dividendenertrag (4% auf 640,- EUR)
25,60
Euro
Abgeltungsteuer 25%
-6,40
Euro
SolZ (5,5% von 25,00 Euro)
-0,35
Euro
Gutschrift
18,85
Euro
Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge
unserer Sparer der Abgeltungsteuer nach demselben Berechnungsschema.
Persönlicher Steuersatz unter 25%?
Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25% können ihre Kapitalerträge
allerdings wie bisher in der Steuererklärung angeben und erhalten auf diesem Wege zu viel
gezahlte Steuern erstattet.
Wie geht das?
Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheitlicht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal
wie hoch der persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25% Abzug. Dazu kommt in jedem
Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5% der Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer kann
von uns auf Antrag ebenfalls gleich abgeführt werden oder im Wege der Steuererklärung veranlagt
werden.
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten. Der
Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den
Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt
werden. Die tatsächlich angefallenen
Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten.
Bescheinigungen
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge überflüssig
geworden. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf
nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Kontoübergreifende Verlustverrechnung
Dieses Feld ist in unserem Formular "Freistellungsauftrag" aus formalen Gründen enthalten und
dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unseren
Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bededeutung
Steuer-Identifikationsnummer
Ab 2011 kann die Einreichung und Änderung eines Freistellungsauftrages nur noch mit Ihrer
individuellen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) entgegengenommen werden. Bestehende
Freistellungsaufträge behalten hingegen auch ohne Angabe der Steuer-ID bis Ende 2014 ihre
Gültigkeit. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt, www.bzst.de), die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden.
Haben Sie weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir
jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten.
Hier geht es zum Download des Freistellungsauftrages und des Antrages auf Einbehalt der
Kirchensteuer.
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