Tel 0 611-990 71-0 Fax 0 611-990 71-71 Besuchszeiten und Kassenstunden: Di    9.00 – 12.00 Uhr Do 13.00 – 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung © GENO50 2012 Gemeinnützige Bau- und Siedlungs- genossenschaft Wiesbaden 1950 eG Klagenfurter Ring 84 a 65187 Wiesbaden Steuerinfos Am 1. Januar 2009 hat beim Fiskus eine neue Zeitrechnung begonnen > die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge ist da. Abgeltungsteuer bedeutet, dass alle Zins- und Dividendenerträge pauschal mit 25% besteuert werden und die Steuern direkt von uns bei der Gutschrift der Zinsen oder Dividenden abgezogen und ans Finanzamt abgeführt werden müssen. Damit sind dann aber auch alle Steuern auf diese Kapitalerträge sofort abgegolten und brauchen nicht mehr in der Steuerklärung angegeben zu werden. Die bisherige Zinsabschlagsteuer und das sog. Halbeinkünfteverfahren sind entfallen. Wen betrifft das? Im Falle unserer Genossenschaft sind alle Mitglieder betroffen, da wir in der Regel 4% Dividende pro Jahr an alle Mitglieder zahlen. Die Dividende war schon immer steuerpflichtig. Bis 2008 gab es jedoch ein sogenanntes Sammelantragsverfahren gem. §45c  Abs.1 des Einkommensteuergesetzes, mit dem wir eine Erstattung der Steuern bei Dividenden bis zu 51 EUR für die Mitglieder erreichen konnten, so dass Dividenden auf  bis zu sieben Geschäftsanteile faktisch steuerfrei ausgeschüttet werden konnten. Das geht ab 2009 nicht mehr. Wie sich das zum Beispiel bei einer Dividende von 4% auf vier Genossenschaftsanteile (= 640 EUR) auswirkt, zeigt unser Berechnungsbeispiel: Beispiel (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer)   Zins- oder Dividendenertrag (4%  auf 640,- EUR) 25,60 Euro Abgeltungsteuer 25% -6,40 Euro SolZ (5,5% von 25,00 Euro) -0,35 Euro Gutschrift 18,85 Euro Zusätzlich zur Dividende unterliegen natürlich auch die Zinserträge unserer Sparer der Abgeltungsteuer nach demselben Berechnungsschema. Persönlicher Steuersatz unter 25%? Anleger mit einem niedrigeren individuellen Steuersatz als 25% können ihre Kapitalerträge allerdings wie bisher in der Steuererklärung angeben und erhalten auf diesem Wege zu viel gezahlte Steuern erstattet. Wie geht das? Die Abgeltungsteuer vereinfacht und vereinheitlicht also die Besteuerung von Kapitalerträgen. Egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist, bleibt es hier immer bei 25% Abzug. Dazu kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5% der Abgeltungsteuer. Die Kirchensteuer kann von uns auf Antrag ebenfalls gleich abgeführt werden oder im Wege der Steuererklärung veranlagt werden. Sparerpauschbetrag Der Sparerpauschbetrag beträgt für Kapitalerträge 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag ersetzt den früheren Sparerfreibetrag sowie den Werbungskostenpauschbetrag. Bis zu dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr und sind automatisch im Sparerpauschbetrag enthalten. Bescheinigungen Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge überflüssig geworden. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug werden von uns nur bei Bedarf nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. Kontoübergreifende Verlustverrechnung Dieses Feld ist in unserem Formular "Freistellungsauftrag" aus formalen Gründen enthalten und dient zur Verrechnung von Verlusten zwischen Konten und Ehepartnern. Da bei unseren Geldanlagen keine Verluste entstehen können, ist dieses Feld für uns ohne Bededeutung Steuer-Identifikationsnummer Ab 2011 kann die Einreichung und Änderung eines Freistellungsauftrages nur noch mit Ihrer individuellen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) entgegengenommen werden. Bestehende Freistellungsaufträge behalten hingegen auch ohne Angabe der Steuer-ID bis Ende 2014 ihre Gültigkeit. Der Versand der Steuer-ID erfolgte bereits ab August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, www.bzst.de), die Steuer-ID kann dort jederzeit erneut angefordert werden. Haben Sie weitere Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Leider dürfen wir jedoch keine Steuerberatung in Einzelfällen anbieten. Hier geht es zum Download des Freistellungsauftrages und des Antrages auf Einbehalt der Kirchensteuer.      Wenn Sie den Acrobat Reader zum Öffnen des Dokumentes noch nicht haben, können Sie diesen auf der Adobe Website herunterladen.